Wer sein Balkonkraftwerk schnell montieren will, muss wissen, welche Rechte Mieter und Wohnungseigentümer konkret haben. Die folgenden Abschnitte zeigen dir auf einen Blick, welche juristischen Spielräume Solarpaket I, WEG-Reform 2020 und aktuelle Gerichtsurteile eröffnen.
Das deutsche Mietrecht behandelt Stecker-Solar-Geräte seit Solarpaket I als privilegierte Maßnahme, weil sie weder die Substanz des Gebäudes verändern noch den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Nach § 554 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, bauliche Veränderungen zu dulden, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweist – Energieautarkie und Klimaschutz gelten laut Bundesgerichtshof als solches Interesse. Praktisch bedeutet das: Eine formlose Anzeige mit Modulposition, Befestigungstechnik und Leistung reicht, solange keine Fassade angebohrt wird; der Vermieter darf nur aus sachlichen Gründen widersprechen, etwa Denkmalschutz. Selbst wenn der Mietvertrag Bohrungen verbietet, lässt sich das Set mit ballastierten Gestellen montieren, wodurch das Zustimmungserfordernis entfällt und der Mieter seine Mini-PV sofort nutzen darf.
Unterschriftenhürden sinken weiter, wenn der Mieter eine Wieland-Einspeisedose installieren möchte. Hier greift § 554 Abs. 2 BGB, denn die Maßnahme erhöht dauerhaft den Wohnwert und kann nach Mietzeit als Modernisierung anerkannt werden. Ein Vermieter, der ablehnt, muss binnen eines Monats gerichtsfeste Gründe liefern; unterlässt er das, gilt seine Zustimmung als erteilt. Die Kosten darf der Mieter tragen, doch Vermieter können nach Modernisierungsmieterhöhung 8 % jährlich umlegen, wenn sie sich beteiligen. Wichtig ist die Rückbauklausel: Der Mieter muss bei Auszug Originalzustand herstellen, es sei denn, Vermieter verzichtet schriftlich. Deshalb empfehlen Anwälte, alle Leitungswege in Kabelkanälen zu verlegen und Halterungen auf Klemmschienen zu setzen, damit spätere Entfernung ohne Spuren gelingt.
Für Eigentümer gilt seit der WEG-Reform 2020 das Prinzip der einfachen Mehrheit, wenn eine bauliche Veränderung das „ordnungsgemäße Erscheinungsbild“ nicht erheblich beeinträchtigt. Ein Balkonkraftwerk mit schwarzem Rahmen gilt in Kommentaren der Rechtsprechung als geringfügig, solange es bündig zur Balkonbrüstung abschließt. Die Eigentümerversammlung muss den Antrag innerhalb von drei Monaten behandeln; erfolgt kein Beschluss, entsteht ein sogenannter „fiktiver Beschluss“, der als genehmigt gilt, sofern kein Eigentümer Anfechtungsklage einreicht. Wichtig bleibt die Kostentragung: Die Zustimmung kann daran geknüpft werden, dass sämtliche Aufwendungen der installierenden Partei zufallen und diese auch Wartung übernimmt. Im Falle einer Dachanlage entscheidet die Gemeinschaft oft über Sondernutzungsrechte; dann hilft ein Nutzungsvertrag, der Leistungspflichten, Haftung und Zugangsrechte regelt und so spätere Streitigkeiten vermeidet.
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Kommt es dennoch zum Konflikt, bieten Schlichtungsstellen der Landesjustizministerien eine kostengünstige Alternative zum Amtsgericht. Erfahrung zeigt, dass 70 % der Fälle außergerichtlich enden, wenn technische Gutachten belegen, dass weder Putz noch Statik geschädigt werden. Versicherungsrechtlich greift die Hausrat- oder Wohngebäudepolice, sobald das Balkonkraftwerk fest verbunden ist; einige Tarife verlangen eine Nachmeldung, andere stufen es als bewegliches Gut ein. Haftet ein Modul bei Sturm, deckt die Privathaftpflicht Schäden Dritter, sofern Montage gemäß Montageanleitung erfolgte – Fotos der Installation sind daher sinnvoll. Seit 2024 bieten erste InsurTechs eigene Balkonkraftwerk-Pakete, die Netzausfallschäden am Wechselrichter und Ertragsausfall einschließen; deren Abschluss ersetzt oft teure Zusatzbausteine in klassischen Policen und rundet den rechtlichen Schutz ab.