0 % MwSt (Regel ab 2023 → 2025)

Seit Januar 2023 fällt auf Photovoltaik­­anlagen bis 30 kW keinerlei Mehrwertsteuer mehr an, wodurch Kaufpreise sofort um 19 Prozent sinken. Die 0-%-Umsatzsteuerbefreiung gilt bis mindestens Ende 2025 und macht Balkonkraftwerke zum effektivsten Weg, Stromkosten ohne bürokratischen Aufwand zu senken.

Rechtsgrundlage und Geltungsbereich der Steuerbefreiung

Das Jahres­steuergesetz 2022 änderte § 12 UStG und setzte den Steuersatz für Lieferung, Import und Installation von Photovoltaik­anlagen sowie daran gekoppelte Speicher auf null Prozent. Die Befreiung greift, sobald die Anlage auf oder in der Nähe von Privat­wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder gemeinnützigen Standorten installiert wird und die Engpass­leistung maximal 30 Kilowatt beträgt. Für steckerfertige Balkonkraftwerke genügt bereits ein Modul mit Mikro-Wechselrichter, um unter die Regelung zu fallen, weshalb Onlinehändler Bruttopreise ohne Mehrwertsteuer auszeichnen. Auch Ersatzteile, Montagesysteme, Smart-Meter und Planungs­leistungen profitieren, sofern sie im direkten Zusammenhang mit der Anlage stehen. Betreiber müssen keine Umsatzsteuer­identnummer beantragen und entgehen damit der Meldepflicht beim Finanzamt, was den Verwaltungs­aufwand drastisch reduziert. Die EU genehmigte diesen ermäßigten Steuersatz unter der Energiesteuer­richtlinie, womit Deutschland die Solar­offensive steuerpolitisch flankiert und privaten Investoren ein starkes Signal sendet.

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Kaufpreis­effekt und Kapitalrendite im Praxistest

Ein Premium-Balkonkraftwerk mit 800 W kostete 2022 noch rund 1 070 € inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer; seit 2023 liegt derselbe Netto­verkaufspreis bei 899 €, was 171 € Ersparnis entspricht. Rechnet man 35 ct/kWh und einen Jahresertrag von 900 kWh, amortisiert sich die Anlage jetzt in unter drei Jahren, während vor der Reform 3,6 Jahre nötig waren. Die effektive Rendite klettert dadurch von 18 auf über 22 Prozent p. a., weil eingesparte Steuer als Eigenkapital im System verbleibt. Zusätzlich sinken Einstiegshürden: Viele Händler bieten 0-Prozent-Finanzierung, bei der die monatliche Rate niedriger ausfällt als die gleichzeitig erzielte Stromkosten­ersparnis. Für Mieter bedeutet das, dass sich ein Balkon-Set schon im ersten Abrechnungs­zeitraum bezahlt macht, ohne Kapitalbindung. Selbst Speicher­lösungen profitieren, denn LiFePO4-Pakete waren bisher voll zu versteuern; nun reduziert sich der Mehrpreis pro kWh um etwa 150 €, sodass sich Lastverschiebung in die Abendstunden schneller rechnet. Der Kaufpreis­effekt ist somit nicht nur ein kurzfristiger Rabatt, sondern verbessert dauerhaft den internen Zinsfuß jeder Solar­investition bis 2025.

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Abgrenzung zu Vorsteuerabzug und Klein­unternehmerregelung

Vor 2023 nutzten viele Privat­betreiber den Vorsteuerabzug durch freiwillige Umsatzsteuer­pflicht, bekamen die Steuer zurück, mussten dafür aber monatliche Voraus­meldungen und Umsatzsteuer­erklärungen abgeben. Die 0-%-Regel macht diese Konstruktion überflüssig und beseitigt gleichzeitig Verpflichtungen wie das Ausweisen von Einspeise­umsätzen. Wer bereits als Kleinunternehmer nach § 19 UStG geführt wird, bleibt weiterhin umsatzsteuerfrei, doch durch die neue Gesetzeslage fällt auch die Umsatzsteuer auf den Anlagen­kauf weg, ohne dass sich die Kleinunternehmer­grenze 22 000 € auswirkt. Wichtig ist die saubere Rechnungs­stellung: Händler führen den Steuersatz „0 % gemäß § 12 Abs. 3 UStG“ auf und nennen die installierte Leistungs­grenze von 30 kW. Fehlende Angabe kann den Vorsteuer­nichtabzug nach sich ziehen und Förderungen gefährden. Bei Lieferungen ins EU-Ausland gilt die Nullsteuer nicht automatisch; Käufer muss nachweisen, dass die Installation im deutschen Hoheits­gebiet erfolgt. Wer die Anlage weiterverkauft, kann dies netto tun, solange der Neueigentümer ebenfalls unter den Leistungs­grenzen bleibt, was private Zweit­märkte stimuliert.

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Praktische Tipps für Kauf, Buchhaltung und Förderantrag

Kaufe nur bei Händlern, die den Nullsteuersatz sauber auf der Proforma und Endrechnung ausweisen, damit Förder­stellen den Beleg akzeptieren. Bewahre die Dokumente zehn Jahre auf, denn Finanzämter können Nachweise anfordern, falls die Leistung doch über 30 kW lag oder das Gebäude nicht den Wohnzweck erfüllt. Beantrage Landes­zuschüsse unmittelbar nach Erhalt der Rechnung; viele Programme fordern eine Netto­Summe und den Liefer­nachweis. Bei gemischten Lieferungen wie Solar­carport plus Wallbox beachte, dass die Wallbox nicht automatisch steuerfrei ist, es sei denn, sie dient ausschließlich der Speicherung des selbst erzeugten Stroms – klare Formulierung im Angebot beugt Rückfragen vor. Für Selbst­montage ist kein Handwerker­rechnungs­anteil nötig; bei Montage durch einen Betrieb bleibt auch diese Dienstleistung nullbesteuert, sofern sie unmittelbar zum Betrieb der PV-Anlage gehört. Nutzt du ein Miet- oder Leasing­modell, fällt weiterhin Umsatzsteuer auf die Miete an, da der Betreiber Eigentümer bleibt; erst beim Kauf­optionserwerb greift die Null­steuer. Mit diesen Tipps holst du den maximalen finanziellen Vorteil aus der 0 % MwSt-Regel und sicherst dir gleichzeitig Fördergelder und Garantie­ansprüche.

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Gilt die Nullsteuer auch für gebrauchte PV-Anlagen? Ja, sofern sie nach dem 1. Januar 2023 geliefert und wieder installiert wird; entscheidend ist das Lieferdatum, nicht das Herstellungsjahr.
Muss die Anlage exakt 30 kW oder kleiner sein? Die Engpass­leistung darf 30 kW nicht überschreiten; ein Balkonkraftwerk liegt mit 0,6 – 0,8 kW deutlich darunter und ist sicher befreit.
Kann ich Zubehör separat steuerfrei nachkaufen? Ja, solange es für den Betrieb, die Wartung oder die Erweiterung derselben Anlage vorgesehen ist; Nachweis erfolgt über Bestellnummer oder Seriennummer der PV-Anlage.
Erhalte ich Mehrwertsteuer zurück, wenn ich schon 2022 bestellt habe? Nur wenn Lieferung und Installation nach dem 1. Januar 2023 stattfanden und der Händler die Rechnung entsprechend korrigiert; reine Bestellungen vor dem Stichtag bleiben steuerpflichtig.