Steuerfragen (USt‑Befreiung, ESt‑Pauschale)

Dank 0 % Umsatzsteuer und Einkommensteuer-Pauschalen ist die steuerliche Behandlung von Mini-PV-Anlagen heute einfacher als je zuvor. Wer die Regeln zu USt-Befreiung, Klein­unternehmergrenze und ESt-Erleichterung kennt, spart nicht nur Geld, sondern auch Verwaltungs­aufwand.

0 % Umsatzsteuer: gesetzlicher Rahmen und Praxis

Seit 1. Januar 2023 gilt für Lieferung, Import und Installation von Photovoltaik­anlagen bis 30 kW sowie zugehörige Speicher der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Händler fakturieren netto, Endkunden bezahlen keinen Cent Mehrwertsteuer und brauchen keine Vorsteuer­anmeldung mehr. Die Befreiung erfasst auch Ersatzteile, Monitoring-Hardware und Montage­dienstleistungen, sofern sie “unmittelbar für den Betrieb der Anlage erforderlich” sind. Dadurch sinkt der Kaufpreis eines 800-W-Balkonkraftwerks von vormals 1 070 € brutto auf rund 899 € netto, was die Amortisations­dauer um fast zwölf Monate verkürzt. Nicht erfasst sind eigenständige Wallboxen oder Smart-Home-Gateways, falls sie nicht ausschließlich der PV-Steuerung dienen. Bei gemischten Rechnungen müssen Lieferanten den Nullsatz sauber aufteilen, sonst droht dem Käufer eine Nachforderung durch das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof bestätigt in seinem Leitfaden 2024, dass die 0 %-Regel mindestens bis Ende 2029 Bestand hat, womit Investoren Planungssicherheit über die gesamte EEG-Förderdauer erhalten.

Für Besitzer größerer Dachanlagen bleibt optional die Regelbesteuerung interessant, weil ein Wechsel in die Umsatzsteuerpflicht einen vollen Vorsteuer­abzug auf Bauleistungen über 30 kW erlaubt. Doch wer später zurück will, ist fünf Jahre gebunden und muss Einspeise­umsätze melden. Das Nullsteuermodell ist daher für die Mehrheit der Eigenheime und Mietbalkone die eleganteste Lösung: kein Formular, keine Haftungs­frage, sofortiger Barvorteil.

SUNNIVA® 2 392 W / 800 W Balkonkraftwerk Full-Black Glas-Glas
Empfohlen
Jetzt für 459,00 € bei Amazon sichern 4 × 460 W bifazial · Astro Energy 800 W WiFi-WR · 5 m Kabel

Kleinunternehmerregel und freiwillige USt-Pflicht im Vergleich

Die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG liegt bei 22 000 € Jahresumsatz. Mini-PV-Erträge erreichen diese Schwelle nicht annähernd, weshalb Betreiber standardmäßig Kleinunternehmer bleiben können. Bis 2022 meldeten sich viele freiwillig umsatzsteuer­pflichtig, um die 19 % Vorsteuer zurückzuholen; dafür mussten sie Einspeise­umsätze versteuern und vierteljährliche UVA einreichen. Mit der 0 %-Regel entfällt dieses Kalkül, weil der Vorsteuer­abzug de facto im Kaufpreis steckt. Wer sich dennoch für die Regelbesteuerung entscheidet – etwa wegen großem Stromspeicher, Wallbox oder Carport-PV – hat ab 2023 den Vorteil, dass Einspeise­umsätze aus Anlagen bis 30 kW ebenfalls mit 0 % fakturiert werden können. Damit minimiert sich die Zahllast, doch die Bürokratie bleibt: USt-ID, Beleg­archivierung und zehnjährige Aufbewahrungspflicht.

Einmaliger Wechsel in die Regelbesteuerung bindet dich fünf volle Kalenderjahre, ein Rücksprung in die Kleinunternehmer­regel ist nur nach schriftlichem Verzicht und erneuter Frist möglich. Steuerberater empfehlen deshalb, die Entscheidung an der Gesamtrendite auszurichten: Je größer der nicht steuerbefreite Investitions­anteil, desto höher der Nutzen der Regelbesteuerung. Für Balkonkraftwerke unter 1 kW bringt sie selten Vorteile, während Carport- oder Speicher­projekte über 10 kWh durchaus profitieren können.

Balkonkraftwerk 1 170 W + 2 048 Wh Growatt Nexa 2000 Speicher
Empfohlen
Jetzt für 959,00 € bei Amazon sichern 2 × 450 W Glas-Glas Module · Growatt Nexa 2000 Speicher

Einkommensteuer: Pauschale und Befreiung für Kleinanlagen

Seit dem Jahres­steuergesetz 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kW leistungs­rechtlich von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Betreiber müssen weder Gewinnermittlung noch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben, solange die installierte Leistung diese Grenze nicht überschreitet. Auch Einspeise­vergütungen bleiben steuerfrei, sodass die EEG-Abrechnung netto in die Haushaltskasse fließt. Für größere Anlagen oder gemischte Betriebe bietet das BMF die ESt-Pauschale: 1 €/kW für Betriebsausgaben, 1 €/kW Abschreibung; damit sind sämtliche Einnahmen pauschal abgegolten. Diese Variante lohnt, wenn die Anlage zwischen 30 kW und 100 kW liegt oder gewerbliche Stromlieferung beabsichtigt ist.

Die Befreiung greift automatisch, aber das Finanzamt verlangt eine formlose Mitteilung zur Kenntnisnahme. Wer bereits in Vorjahren eine Anlage versteuert hat, stellt einen Änderungs­antrag nach § 173 AO und holt sich gezahlte Steuern zurück – rückwirkend bis 2020. Diese Vereinfachung entlastet nicht nur Privathaushalte, sondern auch Steuerberater, weil hunderte Zeilen EÜR-Formular entfallen. Somit bleibt mehr Zeit für Renditekalkulation und Optimierung des Eigenverbrauchs statt für Verwaltung.

➡️ Steuerspar-Rechner öffnen und persönlichen Vorteil ermitteln

Buchhaltungspflichten und praktische Tipps

Auch wenn keine Steuer anfällt, solltest du Rechnungen, Lieferscheine und Konformitäts­erklärungen zehn Jahre lang archivieren. Finanzämter können vereinzelt Nachweise prüfen, ob die 30 kW-Grenze eingehalten und die Anlage tatsächlich „in der Nähe von Wohngebäuden“ installiert ist. Nutze eindeutige Dateinamen wie „PV-Rechnung_2025_Herstellernr.pdf“, um schnellen Zugriff zu garantieren. Für mehrere Anlagen empfiehlt sich ein digitales Register mit Seriennummern, Montageort und Inbetriebnahme­datum; dies erleichtert Garantie- und Versicherungs­fälle. Installierst du später einen Speicher oder ein Wallbox-Upgrade, behalte Originalrechnungen, da Finanzämter Mischlieferungen nachträglich aufteilen könnten. Prüfe außerdem Verträge mit Direkt­vermarktern: Bei Spotmarkt­verkäufen kann die Umsatzsteuerpflicht wieder aufleben, wenn du gewerblich agierst oder außerhalb des Nullsteuersatz-Rahmens lieferst. Eine kurze E-Mail an den Sachbearbeiter vermeidet unnötige Korrekturbescheide.

Versicherungstechnisch solltest du den Nullsteuersatz dem Makler melden, damit die Police den korrekten Neubauwert ansetzt. Bei Mietobjekten hilft eine schriftliche Vereinbarung, dass USt-Befreiung und Einkommensteuer­freiheit ausschließlich beim Mieter liegen, um späteren Streit mit dem Vermieter zu verhindern. Beachtest du diese praktischen Hinweise, bleiben deine Steuerfragen dauerhaft überschaubar.

MoeCell 450 W Balkonkraftwerk, 6 Panel-Set mit 800 W Wechselrichter
Empfohlen
Jetzt für 529,99 € bei Amazon sichern 6 × Panel-Set · 800 W WR · 3 m Kabel · doppelter Anstellwinkel
Kann ich mehrere Mini-PV-Anlagen steuerfrei betreiben? Ja, solange die Summe der installierten Leistung 30 kW nicht übersteigt und sich alle Anlagen auf oder an Wohngebäuden befinden.
Muss ich dem Finanzamt meine Einspeiseerlöse trotzdem melden? Nein, bei Anlagen bis 30 kW sind diese nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei; eine einmalige Mitteilung über die Befreiung genügt.
Gilt der Nullsteuersatz auch für gebrauchte Module? Ja, solange Lieferung und Installation nach dem 1. Januar 2023 erfolgen und die Anlage die Leistungsvoraussetzungen erfüllt.
Darf ich trotz Nullsteuersatz Vorsteuer abziehen? Nein, bei Anwendung des 0 %-Satzes entfällt der Vorsteuer­abzug; eine freiwillige USt-Pflicht ist jedoch möglich, wenn sich das finanziell lohnt.