Dank 0 % Umsatzsteuer und Einkommensteuer-Pauschalen ist die steuerliche Behandlung von Mini-PV-Anlagen heute einfacher als je zuvor. Wer die Regeln zu USt-Befreiung, Kleinunternehmergrenze und ESt-Erleichterung kennt, spart nicht nur Geld, sondern auch Verwaltungsaufwand.
Seit 1. Januar 2023 gilt für Lieferung, Import und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kW sowie zugehörige Speicher der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Händler fakturieren netto, Endkunden bezahlen keinen Cent Mehrwertsteuer und brauchen keine Vorsteueranmeldung mehr. Die Befreiung erfasst auch Ersatzteile, Monitoring-Hardware und Montagedienstleistungen, sofern sie “unmittelbar für den Betrieb der Anlage erforderlich” sind. Dadurch sinkt der Kaufpreis eines 800-W-Balkonkraftwerks von vormals 1 070 € brutto auf rund 899 € netto, was die Amortisationsdauer um fast zwölf Monate verkürzt. Nicht erfasst sind eigenständige Wallboxen oder Smart-Home-Gateways, falls sie nicht ausschließlich der PV-Steuerung dienen. Bei gemischten Rechnungen müssen Lieferanten den Nullsatz sauber aufteilen, sonst droht dem Käufer eine Nachforderung durch das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof bestätigt in seinem Leitfaden 2024, dass die 0 %-Regel mindestens bis Ende 2029 Bestand hat, womit Investoren Planungssicherheit über die gesamte EEG-Förderdauer erhalten.
Für Besitzer größerer Dachanlagen bleibt optional die Regelbesteuerung interessant, weil ein Wechsel in die Umsatzsteuerpflicht einen vollen Vorsteuerabzug auf Bauleistungen über 30 kW erlaubt. Doch wer später zurück will, ist fünf Jahre gebunden und muss Einspeiseumsätze melden. Das Nullsteuermodell ist daher für die Mehrheit der Eigenheime und Mietbalkone die eleganteste Lösung: kein Formular, keine Haftungsfrage, sofortiger Barvorteil.
Die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG liegt bei 22 000 € Jahresumsatz. Mini-PV-Erträge erreichen diese Schwelle nicht annähernd, weshalb Betreiber standardmäßig Kleinunternehmer bleiben können. Bis 2022 meldeten sich viele freiwillig umsatzsteuerpflichtig, um die 19 % Vorsteuer zurückzuholen; dafür mussten sie Einspeiseumsätze versteuern und vierteljährliche UVA einreichen. Mit der 0 %-Regel entfällt dieses Kalkül, weil der Vorsteuerabzug de facto im Kaufpreis steckt. Wer sich dennoch für die Regelbesteuerung entscheidet – etwa wegen großem Stromspeicher, Wallbox oder Carport-PV – hat ab 2023 den Vorteil, dass Einspeiseumsätze aus Anlagen bis 30 kW ebenfalls mit 0 % fakturiert werden können. Damit minimiert sich die Zahllast, doch die Bürokratie bleibt: USt-ID, Belegarchivierung und zehnjährige Aufbewahrungspflicht.
Einmaliger Wechsel in die Regelbesteuerung bindet dich fünf volle Kalenderjahre, ein Rücksprung in die Kleinunternehmerregel ist nur nach schriftlichem Verzicht und erneuter Frist möglich. Steuerberater empfehlen deshalb, die Entscheidung an der Gesamtrendite auszurichten: Je größer der nicht steuerbefreite Investitionsanteil, desto höher der Nutzen der Regelbesteuerung. Für Balkonkraftwerke unter 1 kW bringt sie selten Vorteile, während Carport- oder Speicherprojekte über 10 kWh durchaus profitieren können.
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kW leistungsrechtlich von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Betreiber müssen weder Gewinnermittlung noch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben, solange die installierte Leistung diese Grenze nicht überschreitet. Auch Einspeisevergütungen bleiben steuerfrei, sodass die EEG-Abrechnung netto in die Haushaltskasse fließt. Für größere Anlagen oder gemischte Betriebe bietet das BMF die ESt-Pauschale: 1 €/kW für Betriebsausgaben, 1 €/kW Abschreibung; damit sind sämtliche Einnahmen pauschal abgegolten. Diese Variante lohnt, wenn die Anlage zwischen 30 kW und 100 kW liegt oder gewerbliche Stromlieferung beabsichtigt ist.
Die Befreiung greift automatisch, aber das Finanzamt verlangt eine formlose Mitteilung zur Kenntnisnahme. Wer bereits in Vorjahren eine Anlage versteuert hat, stellt einen Änderungsantrag nach § 173 AO und holt sich gezahlte Steuern zurück – rückwirkend bis 2020. Diese Vereinfachung entlastet nicht nur Privathaushalte, sondern auch Steuerberater, weil hunderte Zeilen EÜR-Formular entfallen. Somit bleibt mehr Zeit für Renditekalkulation und Optimierung des Eigenverbrauchs statt für Verwaltung.
➡️ Steuerspar-Rechner öffnen und persönlichen Vorteil ermitteln
Auch wenn keine Steuer anfällt, solltest du Rechnungen, Lieferscheine und Konformitätserklärungen zehn Jahre lang archivieren. Finanzämter können vereinzelt Nachweise prüfen, ob die 30 kW-Grenze eingehalten und die Anlage tatsächlich „in der Nähe von Wohngebäuden“ installiert ist. Nutze eindeutige Dateinamen wie „PV-Rechnung_2025_Herstellernr.pdf“, um schnellen Zugriff zu garantieren. Für mehrere Anlagen empfiehlt sich ein digitales Register mit Seriennummern, Montageort und Inbetriebnahmedatum; dies erleichtert Garantie- und Versicherungsfälle. Installierst du später einen Speicher oder ein Wallbox-Upgrade, behalte Originalrechnungen, da Finanzämter Mischlieferungen nachträglich aufteilen könnten. Prüfe außerdem Verträge mit Direktvermarktern: Bei Spotmarktverkäufen kann die Umsatzsteuerpflicht wieder aufleben, wenn du gewerblich agierst oder außerhalb des Nullsteuersatz-Rahmens lieferst. Eine kurze E-Mail an den Sachbearbeiter vermeidet unnötige Korrekturbescheide.
Versicherungstechnisch solltest du den Nullsteuersatz dem Makler melden, damit die Police den korrekten Neubauwert ansetzt. Bei Mietobjekten hilft eine schriftliche Vereinbarung, dass USt-Befreiung und Einkommensteuerfreiheit ausschließlich beim Mieter liegen, um späteren Streit mit dem Vermieter zu verhindern. Beachtest du diese praktischen Hinweise, bleiben deine Steuerfragen dauerhaft überschaubar.